Satzung und Zweck der Stiftung Landwirtschaftsverlag
(Auszüge, Auf Anfrage schicken wir Ihnen die Satzung im vollständigen Wortlaut zu.)
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Landwirtschaftsverlag“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Münster.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung hat den Zweck, für den ländlichen Raum Wissenschaft sowie den Denkmalschutz zu fördern.
(2) Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere über die Durchführung, Betreuung, Begleitung, Finanzierung oder Mitfinanzierung von
- Initiativen, Projekten und Forschungsvorhaben in den Bereichen Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften und Ernährung einschließlich der Grundlagenforschung, deren Ergebnisse durch Veröffentlichung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden,
- Förderungsprojekten in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien, Sachmittelzuschüssen und anderen geeigneten Fördermaßnahmen,
- Förderungsprojekten in den Bereichen Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz, insbesondere durch Gewährung von Zuschüssen,
- Maßnahmen zur Anerkennung besonderer Initiativen oder Leistungen, die geeignet sind, positive Entwicklungen im ländlichen Raum im Rahmen der Stiftungszwecke anzustoßen, umzusetzen und angemessen zu begleiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Das Stiftungsvermögen besteht anfänglich aus der Vermögensausstattung durch die Landwirtschaftsverlag GmbH, Münster-Hiltrup, im Rahmen des Stiftungsgeschäftes.
(2) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten…
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.